RS Vwgh 2006/5/4 2006/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs2;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0039 E 4. Mai 2006

Rechtssatz

Der gegenüber dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs 2 VStG erfolgte Vorwurf in der Strafverfügung, dass er den in Rede stehenden Gütertransport entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 2 und § 7 Abs 1 GütbefG 1995 durchgeführt habe, kann bei verständiger Würdigung nur so aufgefasst werden, dass der Beschuldigte - dem Wortlaut des § 9 Abs 2 GütbefG 1995 entsprechend - keine Nachweise für die in § 7 Abs 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen mitführte. Damit ist auch das Vorbringen, der vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommenen Einschränkung des betreffenden Spruchpunktes auf das Nichtmitführen dieser Nachweise stehe § 31 Abs 2 VStG entgegen, nicht zielführend.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030019.X02

Im RIS seit

08.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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