RS Vwgh 2006/5/4 2006/03/0049

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess

Norm

JagdG Krnt 2000 §49 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdRallg;
MRKZP 07te Art4 Z1 idF 1998/III/030;
MRKZP 11te;
StGB §125;
StGB §126;
StGB §222;
StPO 1975 §90 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Tötung einer, wenngleich Wild hetzenden, Labradorhündin -

diese Rasse ist unstrittig den Jagdhunden zuzurechnen - hat der Beschwerdeführer (Jagdschutzorgan) gegen § 49 Abs 3 Krnt JagdG 2000 verstoßen. Der Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 49 Abs 3 Krnt JagdG 2000 stellt zweifellos eine gröbliche Verletzung einer jagdrechtlichen Vorschrift und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Unabhängig von der an sich schon rechtswidrigen wissentlichen Beeinträchtigung fremden Eigentums durch Tötung der Hündin hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass durch ein derartiges Verhalten - unberechtigtes Töten eines Jagdhundes durch ein Jagdschutzorgan - gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen wurde.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdhunde Jagdschutz Jagdschutzorgan Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030049.X06

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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