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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §54 Abs2;Rechtssatz
Das SPG unterscheidet nicht zwischen kurz- und längerfristigen Observationen (vgl. dazu auch Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat [2003], 111), weshalb auch polizeiliche Beobachtungen über einen längeren Zeitraum als Maßnahmen der Ermittlung personenbezogener Daten anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010086.X04Im RIS seit
12.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008