RS Vwgh 2006/5/9 2004/01/0086

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Veröffentlicht am 09.05.2006
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §54 Abs2;
SPG 1991 §54;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §90;

Rechtssatz

§ 54 SPG sieht für die Ermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei besondere Bestimmungen vor und legt in seinem Abs. 2 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit derartige Vorgänge durch Beobachten (Observation) fest. Die polizeiliche Überwachung (in diesem Sinne) ist weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person zu beurteilen (Hinweis Beschluss des VfGH vom 27. Februar 1989, B 1255/88, VfSlg. 11953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010086.X03

Im RIS seit

12.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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