RS Vwgh 2006/5/16 2005/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/11 Grundbuch
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;
GBG 1955 §49;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
ZPO §234;

Rechtssatz

Auch die Anmerkung der Rechtfertigung vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ablaufes der Paritionsfrist Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war. Durch die nachfolgende Rechtfertigung mag zwar - wie sich aus § 49 GBG ergibt - Eigentum rückwirkend erworben worden sein; ähnlich wie im Zivilprozess nach der Bestimmung des § 234 ZPO (vgl. SZ 67/163) hat dieser Vorgang jedoch auf das bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren keine Auswirkung.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050027.X02

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten