RS Vwgh 2006/5/16 2006/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §15 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0325 E 16. Mai 2006

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, es läge keine Nachbargrenze vor, weshalb die Anwendung des § 15 Abs. 2 Wr. KlGG denkunmöglich sei, verkennen sie, dass es für die Beurteilung, ob eine Nachbargrenze vorhanden ist, nicht auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften, sondern auf die Parzellierung und die sich daraus ergebenden Grundstücksgrenzen ankommt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050032.X02

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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