RS Vwgh 2006/5/16 2006/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82109 Kleingarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
KlGG Wr 1996 §12 Abs1;
KlGG Wr 1996 §13 Abs1;
KlGG Wr 1996 §15 Abs2;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0325 E 16. Mai 2006

Rechtssatz

Der VwGH hat keine Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit bzw. Unsachlichkeit, wenn durch § 15 Abs. 2 Wr. KlGG eine Herstellung von Öffnungen in der Außenwand von Kleingartenhäusern an der Nachbargrenze ausnahmslos untersagt wird. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ein absolutes Öffnungsverbot von derartigen Außenwänden zu schaffen, zumal das Ziel, auf vorwiegend gärtnerisch genutzten Flächen - wie im vorliegenden Fall auf Flächen mit der Widmung "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" - das Ausmaß der bebauten Fläche (vgl. §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Wr. KlGG) zu beschränken, die Regelung, mit der die Umgehung des Höchstausmaßes der bebauten Fläche verhindert wird, rechtfertigt (in diesem Sinne der Beschluss des VfGH, mit dem die VfGH-Beschwerde derselben Beschwerdeführer gegen den auch hier gegenständlichen Bescheid abgelehnt wurde).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050032.X05

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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