TE OGH 2025/11/19 7Ob178/25i

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Veröffentlicht am 19.11.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*, geboren * 2012, vertreten durch die Mutter F*, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 45 R 220/25y-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Revisionsrekurs der durch die Mutter – diese durch einen Rechtsanwalt vertreten – vertretenen Minderjährigen gegen die am 18. 9. 2025 zugestellten Beschlüsse des Rekursgerichts wurde beim Erstgericht am 2. 10. 2025 per Fax und mit Postaufgabe vom selben Tag per Post eingebracht.

[2]            1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet (vgl RS0128921). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (RS0128266). [2] 1. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet vergleiche RS0128921). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (RS0128266).

[3]            2. Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) haben zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Personen in einer nicht im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass im Einzelfall die konkreten technischen Möglichkeiten für eine Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen. Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, die Einbringung per WebERV sei „technisch nicht möglich“, genügt nicht (vgl RS0128266 [T9; T26]). [3] 2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) haben zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Personen in einer nicht im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass im Einzelfall die konkreten technischen Möglichkeiten für eine Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen. Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, die Einbringung per WebERV sei „technisch nicht möglich“, genügt nicht vergleiche RS0128266 [T9; T26]).

[4]       3. Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 [T23]).

Textnummer

E146159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00178.25I.1119.000

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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