RS Vwgh 2006/5/16 2006/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0325 E 16. Mai 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0011 E 4. Juli 2000 VwSlg 15460 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

§ 8 Wr KlGG 1996 ordnet für bestimmte Bauvorhaben unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Baubewilligungspflicht an. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, einschließlich der Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus, bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Diese Bewilligungsfreiheit nach dem Wr KlGG 1996 erstreckt sich jedoch nur auf nicht bewilligungspflichtige Bauführungen, die diesem Gesetz entsprechend errichtet worden sind. Für nach diesem Gesetz nicht zulässig ausgeführte Bauführungen gilt infolge der Verweisungsbestimmung des § 1 Abs 2 legcit die Wr BauO.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050032.X04

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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