RS Vwgh 2006/5/17 2004/14/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §6 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0005 E 28. Oktober 1997 RS 1(hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Herstellungsaufwand ist als aktivierungspflichtiger Aufwand vom sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen Zustand zu versetzen. Dazu gehören insbesondere notwendige Ausbesserungsarbeiten (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0197). Werden einem Gebäude weitere Teile hinzugefügt, liegt Herstellungsaufwand vor (Hinweis E 11.5.1993, 92/14/0229). Führt eine Baumaßnahme zur Montage eines Satteldaches anstelle eines Flachdaches, so geht diese Maßnahme über jenes Ausmaß hinaus, das zur Erhaltung (oder Wiederherstellung) eines bereits bestehenden Bauzustandes dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140080.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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