RS Vwgh 2006/5/17 2002/14/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich eine Person in Teilbereichen allenfalls gesetzestreu verhält oder andere Straftaten unterlässt, stellt keinen gesondert zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002140037.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten