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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass sich eine Person in Teilbereichen allenfalls gesetzestreu verhält oder andere Straftaten unterlässt, stellt keinen gesondert zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002140037.X01Im RIS seit
22.06.2006