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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/14/0007Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurden die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge (Pkw) nur gegen Auslagenersatz (inklusive einer Bearbeitungsgebühr "in Höhe von 1 % der getätigten Auslagen" lt. einer Vereinbarung über die Auslagenabrechnung) zwischen verbundenen Unternehmen (von der in Deutschland ansässigen Abgabepflichtigen an ihre in Österreich ansässige Muttergesellschaft) zur Nutzung überlassen. Bei einer solchen, ansonsten auch nicht nach außen in Erscheinung tretenden, Nutzungsüberlassung kann aber dem Gesamtbild nach nicht gesagt werden, dass etwa vergleichbar einem Leasingunternehmen eine Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebes entfaltet worden wäre. Die Abgabenbehörde konnte somit zu Recht auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140006.X03Im RIS seit
22.06.2006