RS Vwgh 2006/5/17 2004/14/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen Zustand zu versetzen. Dazu gehören insbesondere notwendige Ausbesserungsarbeiten (vgl die hg Erkenntnisse vom 2. August 1995, 93/13/0197, und vom 28. Oktober 1997, 97/14/0005).

Erhaltungsaufwand liegt sohin auch vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden; dabei nimmt der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausstattung gewählt wird, den Aufwendungen nicht den Charakter als Erhaltungsmaßnahme (vgl das hg Erkenntnis vom 12. März 1969, 1741, 1742/68, VwSlg 3875 F/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140080.X07

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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