TE Vfgh Beschluss 1983/11/25 B527/83

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art144 B-VG; Erledigungen von Beamten des gerichtlichen Vollstreckungsdienstes sind Akte der Gerichtsbarkeit; keine Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde wendet sich gegen Akte des Exekutionsgerichtes Wien und dessen Vollstreckungsbeamte im Zuge einiger nicht gegen den Bf. gerichteter Exekutionsverfahren sowie gegen das Verhalten der Gerichte in den vom Bf. angestrengten Exszindierungsverfahren.

Wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (zB VfSlg. 8134/1977 Anh. 13/1956 und 28. September 1979, B285/79), gehören auch Erledigungen der Beamten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes zu den Akten der Gerichtsbarkeit. Die Beschwerde richtet sich somit ausschließlich gegen Akte der Gerichte.

Weder Art144 B-VG noch eine andere verfassungsrechtliche Bestimmung räumt aber dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen. Schon deshalb ist die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Gericht, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B527.1983

Dokumentnummer

JFT_10168875_83B00527_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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