RS Vwgh 2006/5/17 2004/08/0177

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AngG §36 Abs2;
AVRAG 1993 §2c Abs2;

Rechtssatz

Eine zumutbare Beschäftigung setzt - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (Hinweis E 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0266) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. [Hier:

belangte Behörde prüft nicht, ob ein im Dienstvertrag enthaltenes Konkurrenzverbot, das auf eine wesentliche Einschränkung der beruflichen Mobilität des Arbeitslosen abzielt, zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung führt (Hinweis zur Unzulässigkeit eines Konkurrenzverbots bei unqualifizierten Tätigkeiten OGH 18. Dezember 1996, 9 Ob A 2259/96p sowie nunmehr - im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar - im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit geringem Entgelt § 2c Abs. 2 AVRAG und § 36 Abs. 2 AngG)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080177.X03

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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