RS Vwgh 2006/5/17 2001/14/0223

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist für die Beurteilung, ob in den Streitjahren Liebhaberei anzunehmen ist oder nicht, die Rechtslage vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen heranzuziehen. Dabei muss aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale Bedacht genommen werden, während den subjektiven Merkmalen (der Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. März 1996, 94/15/0085). Nach den objektiven Merkmalen ist aber - ungeachtet der Absicht des Abgabepflichtigen - eine stille Beteiligung, bei welcher frühestens in rund 17 Jahren nach Erwerb der Beteiligung ein Gesamterfolg möglich scheint, jedenfalls nicht als Einkunftsquelle zu beurteilen (Hinweis E 22. Oktober 1996, 95/14/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140223.X03

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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