TE OGH 2025/12/16 6Ob74/25p

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, geboren am *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. H* Ges.m.b.H., FN *, 2. V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 34.741,43 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2025, GZ 5 R 192/24f-89, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Oktober 2024, GZ 44 Cg 6/22a-81, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 10. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023 (EuGH C-666/23, C-667/23 und C-668/23) und des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) sowie vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen.

[2]       Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.

[3]       Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 30. 4. 2025). [3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden vergleiche Beschluss vom 30. 4. 2025).

Textnummer

E146330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00074.25P.1216.000

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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