Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, und 2. V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.775 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2025, GZ 4 R 2/25d-48, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Oktober 2024, GZ 11 Cg 45/19k-45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) sowie vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen.
[2] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 30. 4. 2025). [3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden vergleiche Beschluss vom 30. 4. 2025).
Textnummer
E146324European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00071.25X.1216.000Im RIS seit
14.01.2026Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026