Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei M* AG, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 15.180 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2024, GZ 2 R 60/24t-39, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. Februar 2024, GZ 36 Cg 61/22a-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 26. März 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023 (EuGH C-666/23, C-667/23 und C-668/23) und des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) sowie vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 26. 3. 2025). [3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden vergleiche Beschluss vom 26. 3. 2025).
Textnummer
E146323European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00159.24M.1216.000Im RIS seit
14.01.2026Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026