TE OGH 2025/12/16 6Ob11/25y

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.140 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2024, GZ 32 R 48/24w-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 28. März 2024, GZ 1 C 19/24d-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

         Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 9. Dezember 2025 wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) sowie vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen.

[2]       Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.

[3]       Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 30. April 2025). [3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden vergleiche Beschluss vom 30. April 2025).

Textnummer

E146320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00011.25Y.1216.000

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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