TE OGH 2025/12/16 1Ob42/25w

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 9.118,97 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 32 R 92/24s-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28. Juni 2024, GZ 9 C 337/21i-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss vom 25. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (zu 7 Ob 163/24g) vom 19. 2. 2025, Rechtssache C-175/25, und vom 27. 2. 2025 (zu 8 Ob 99/24b), Rechtssache C-182/25, unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.

[2]       Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.

[3]       Am 11. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in den beiden beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[4]       Das Verfahren 7 Ob 163/24g (Anlassverfahren zur Rechtssache C-175/25) ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E146345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00042.25W.1216.000

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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