Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. * AG, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und 19.250,23 EUR sA, aus Anlass der Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 4 R 80/24z-63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 7. März 2024, GZ 20 Cg 43/21s-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 24. 4. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über vier verschiedene Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C-175/25]; 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C-182/25]; 10 Ob 71/24z [am EuGH anhängig zu C-251/25]; 10 Ob 11/25b [am EuGH anhängig zu C-252/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland (2 O 331/19 ua) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs sind noch offen.
[3] Am 9. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4] Die Verfahren 7 Ob 163/24g und 10 Ob 11/25b sind allerdings noch nicht beendet. Über die dort eingebrachten Anträge auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag war daher abzuweisen.
Textnummer
E146367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00013.25X.1217.000Im RIS seit
19.01.2026Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026