Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.920 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 6.960 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2024, GZ 2 R 82/24b-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. April 2024, GZ 5 Cg 10/21x-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 19. März 2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 7 Ob 163/24g, und vom 27. Februar 2025, 8 Ob 99/24b, unterbrochen.
[2] Entscheidungen des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs liegen (noch) nicht vor; das behauptet der Kläger auch gar nicht. Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
Textnummer
E146440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00099.24K.1218.000Im RIS seit
23.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026