Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Hofrätin Mag. Korn als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Stiefsohn, Mag. Jelinek, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G* GmbH, *, und 2. V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 24.942,40 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2024, GZ 1 R 132/24y-86, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. August 2024, GZ 2 Cg 12/20x-80, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 19. März 2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 7 Ob 163/24g, und vom 27. Februar 2025, 8 Ob 99/24b, unterbrochen.
[2] Entscheidungen des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs liegen (noch) nicht vor; das behauptet der Kläger auch gar nicht. Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
Textnummer
E146441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00037.25V.1218.000Im RIS seit
23.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026