TE OGH 2025/12/18 9Ob37/25v

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Hofrätin Mag. Korn als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Stiefsohn, Mag. Jelinek, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G* GmbH, *, und 2. V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 24.942,40 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2024, GZ 1 R 132/24y-86, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. August 2024, GZ 2 Cg 12/20x-80, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Beschluss vom 19. März 2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 7 Ob 163/24g, und vom 27. Februar 2025, 8 Ob 99/24b, unterbrochen.

[2]          Entscheidungen des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs liegen (noch) nicht vor; das behauptet der Kläger auch gar nicht. Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E146441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00037.25V.1218.000

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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