TE OGH 2025/12/18 4Ob86/24m

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, und 2. *, beide *, beide vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. * AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.120 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Februar 2024, GZ 21 R 337/23i-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 18. September 2023, GZ 7 C 3/23p-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Parteien auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x = EuGH C-751/24) und die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (= EuGH C-175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (= EuGH C-182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

[2]            Das Vorabentscheidungsersuchen EuGH C-751/24 hat sich laut Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. 10. 2025 erledigt, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien durch Klagsrückziehung beendet wurde.

[3]            Die anderen Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.

[4]            Am 10. 12. 2025 beantragten die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[5]       Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E146478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00086.24M.1218.000

Im RIS seit

28.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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