TE OGH 2025/12/18 4Ob8/24s

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck wegen 43.706,41 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandegerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 2 R 163/23p-77, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. August 2023, GZ 12 Cg 24/21h-73, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (= EuGH C-175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (= EuGH C-182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

[2]            Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind noch offen.

[3]            Am 10. 12. 2025 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[4]       Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E146477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00008.24S.1218.000

Im RIS seit

28.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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