TE OGH 2025/12/18 2Ob85/25a

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. H*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.114,48 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 13 R 27/25f-41, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 2. Dezember 2024, GZ 6 C 966/23d-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 10. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss vom 3. 6. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) sowie am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen. [1] Mit Beschluss vom 3. 6. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) sowie am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV unterbrochen.

[2]            Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraus-
setzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.
[2] Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraus-, setzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.

Textnummer

E146442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00085.25A.1218.000

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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