RS Vwgh 2006/5/18 2005/16/0208

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Hebt die Aufsichtsbehörde den gemeindebehördlichen Bescheid auf, so ist die Gemeinde an den Spruch des Bescheides und an die tragenden Gründe gebunden (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3 (2002), unter Anm. IV.9. zu Art. 119a B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160208.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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