TE OGH 2025/12/18 2Ob79/25v

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.200 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 311/24v-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. Oktober 2024, GZ 23 C 122/24f-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

         Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens vom 9. Dezember 2025 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ha

Rechtliche Beurteilung

t der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

[2]       Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.

Textnummer

E146449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00079.25V.1218.000

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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