Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.200 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 311/24v-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. Oktober 2024, GZ 23 C 122/24f-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens vom 9. Dezember 2025 wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ha
Rechtliche Beurteilung
t der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.
Textnummer
E146449European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00079.25V.1218.000Im RIS seit
23.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026