TE OGH 2025/12/18 2Ob20/25t

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P*, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg und 2. M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 58.878,72 EUR sA und Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 1 R 121/24f-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 10. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss vom 29. April 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25), vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) und vom 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (EuGH C-251/25) sowie 10 Ob 11/25b (EuGH C-252/25) unterbrochen.

[2]            Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.

Textnummer

E146445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00020.25T.1218.000

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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