RS Vwgh 2006/5/18 2005/16/0252

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §18;
KVG 1934 §21;

Rechtssatz

Der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, mit dem die "Beteiligung" übertragen wurde, war das Geschäft, durch das die Wertpapiere im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 KVG überwiesen wurden (vgl. dazu das Urteil des BFH vom 13. Februar 1980, II R 21/78). Mit dem Abschluss dieses Vertrages, mit welchem die Pflicht zur Übertragung der Wertpapiere begründet wurde, entstand auch die Steuerpflicht. Die Anschaffungsgeschäfte sind gemäß § 18 Abs. 1 KVG entgeltliche Verträge. Nach § 18 Abs. 2 KVG gelten bestimmte Geschäfte als Anschaffungsgeschäfte auch dann, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 KVG verwirklichen. Erfüllen sie die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 KVG, dann sind diese Geschäfte als Anschaffungsgeschäfte steuerpflichtig, ohne dass die Entgeltlichkeit des Geschäfts festzustellen ist. In solchen Fällen ist der Steuermaßstab nach § 21 KVG auch nicht der vereinbarte Preis, sondern - wie im Beschwerdefall - der Wert des Wertpapiers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160252.X03

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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