Norm
KVG 1934 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wird eine Tochtergesellschaft (AG) mit ihrer Muttergesellschaft (AG) ohne Ausgabe neuer Aktien verschmolzen und gehören zum Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft Wertpapiere, so unterliegt die Verschmelzung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 KVG der Börsenumsatzsteuer. Der Gebrauch des Begriffs "Auseinandersetzung" schließt die Anwendung dieser Gesetzesstelle auf die Verschmelzung nicht aus (vgl. Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar2, 233, mit Hinweis auf das Urteil des BFH vom 26. November 1980, II R 139/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160252.X02Im RIS seit
29.06.2006