Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. September 2025, GZ 327 Hv 70/25t-53.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. September 2025, GZ 327 Hv 70/25t-53.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (I./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB (römisch eins./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* * G* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen
I./ am 29. März 2014 genötigt, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzte, sodann seinen Penis ein Stück in ihren Mund einführte, sie anal und vaginal mit Gegenständen penetrierte und Aufnahmen davon anfertigte, wodurch sie in besonderer Weise erniedrigt wurde;römisch eins./ am 29. März 2014 genötigt, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzte, sodann seinen Penis ein Stück in ihren Mund einführte, sie anal und vaginal mit Gegenständen penetrierte und Aufnahmen davon anfertigte, wodurch sie in besonderer Weise erniedrigt wurde;
II./ am 19. Dezember 2014 zu nötigen versucht, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzen wollte, um in der Folge seinen Penis in ihren Mund zu stecken und sie anal und vaginal mit Gegenständen zu penetrieren sowie Aufnahmen davon anzufertigen, wobei die Präparate keine hinreichende Wirkung entfalteten, sodass das Opfer zwar sediert war, jedoch beim Versuch des Entkleidens erwachte.römisch zwei./ am 19. Dezember 2014 zu nötigen versucht, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzen wollte, um in der Folge seinen Penis in ihren Mund zu stecken und sie anal und vaginal mit Gegenständen zu penetrieren sowie Aufnahmen davon anzufertigen, wobei die Präparate keine hinreichende Wirkung entfalteten, sodass das Opfer zwar sediert war, jedoch beim Versuch des Entkleidens erwachte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565 [T2]), weshalb für die Erniedrigung des Opfers in besonderer Weise (§ 201 Abs 2 vierter Fall StGB) die Wahrnehmbarkeit durch dieses erforderlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0095315 [T10]; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 33; siehe auch 13 Os 78/18x). [4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565 [T2]), weshalb für die Erniedrigung des Opfers in besonderer Weise (Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB) die Wahrnehmbarkeit durch dieses erforderlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0095315 [T10]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 33; siehe auch 13 Os 78/18x).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E146546European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00150.25K.0120.000Im RIS seit
04.02.2026Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026