RS Vwgh 2006/5/18 2006/18/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2006
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §23 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z5;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0004 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den ersten Satz; dies gilt auch für die Rechtslage nach dem NAG 2005)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 liegen nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - auf Dauer niedergelassen bleibt. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält (Hinweis E 8. 9. 2000, 99/19/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180095.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten