RS Vwgh 2006/5/18 2006/21/0083

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs7;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B 25. Jänner 2005, 2004/21/0320). Daran vermag die irrig eine unmittelbare Anrufung des VwGH einräumende und im Übrigen § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 verfälscht zitierende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210083.X02

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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