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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §76 Abs7;Rechtssatz
Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B 25. Jänner 2005, 2004/21/0320). Daran vermag die irrig eine unmittelbare Anrufung des VwGH einräumende und im Übrigen § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 verfälscht zitierende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210083.X02Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009