RS Vwgh 2006/5/18 2005/16/0260

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Rechtssatz

Ist der Irrtum nicht entschuldbar, so kann dem Täter ein Schuldausschließungsgrund nicht zugute kommen. Ein entschuldbarer Irrtum schließt jedoch aus, dass dem Täter Vorsatz zugerechnet werden kann. Wohl aber hat der Täter Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn der Irrtum unentschuldbar ist (Hinweis E 26. Jänner 1995, 93/16/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X04

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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