RS Vwgh 2006/5/18 AW 2006/07/0008

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und vor dem Hintergrund der fachkundig unterlegten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Sanierungsmaßnahmen zur Abwendung einer Gefahrensituation als unbedingt notwendig erweisen. Demnach bedarf der schlechte Bauzustand der Sperren im Mittellauf des Baches einer dringenden Sanierung, da mit einem weiteren Zuwarten das Risiko eines Sperrenbruches und eines unkontrollierbaren Abflussprozesses weiter ansteigt, wodurch Liegenschaften, Gebäude und auch ein Ort unmittelbar betroffen würden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen, die vorliegendenfalls in einem dringend notwendigen Schutz des Siedlungsraumes vor Hochwasserereignissen liegen. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Antrag auch nicht gelungen ist, einen unverhältnismäßigen oder unwiederbringlichen Nachteil für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen. Der Umstand, dass die Baumaßnahmen bereits während des Verfahrens in Angriff genommen wurden, weist einen solchen Nachteil nicht nach. Im Antrag meint der Beschwerdeführer weiters, "die Beeinträchtigung seines Wasserbezugs- und Weiderechtes wäre mit einer tief greifenden Störung des Landwirtschafts- bzw. Gasthausbetriebes verbunden." Die Art der Beeinträchtigung dieser Rechte bzw. der Inhalt der "tief greifenden" Störung der Betriebe wurde aber nicht näher dargestellt. Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen oder unwiederbringlichen Nachteils ist daher nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070008.A01

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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