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E3L E07103000Norm
31993L0089 Güterbeförderungs-RL;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KfzStG ist seit 1. Jänner 1995 richtlinienkonform zu interpretieren: Die Erhebung der "Kraftfahrzeugsteuer" ist durch die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 in Grundzügen gemeinschaftsrechtlich geregelt; es soll eine Harmonisierung der Abgabensysteme erreicht werden. In den Mitgliedstaaten der EU erfolgt für Nutzfahrzeuge mit einem bestimmten Mindestgewicht eine harmonisierte Erhebung mit gleichartigen Steuern - in Österreich und in Deutschland der Kraftfahrzeugsteuer - innerhalb des durch die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 vorgegebenen Umfangs. Die Person des Steuerschuldners wird unter Beachtung dieser Richtlinie jeweils durch die nationalen Vorschriften geregelt und an diese Personen ergehen die Leistungsgebote durch die einzelnen Mitgliedstaaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160282.X01Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011