RS Vwgh 2006/5/18 2003/16/0069

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §192;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §87 Abs1 Z1;
ZollRDV 1994 §19 Z1;

Rechtssatz

Nach § 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG iVm § 19 Z 1 ZollR-DVO hat die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), der auch gegenüber den Behörden Bindungswirkung entfaltet (vgl. Ritz, BAO3, Tz 1 und 3 zu § 192).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160069.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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