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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §76 Abs7;Rechtssatz
§ 76 FrPolG 2005 wird in der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP) (auszugsweise) folgendermaßen erläutert: "Die Verhängung der Schubhaft kann ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden. Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid sind unzulässig (§ 9 Abs. 3), sodass die verfassungsgesetzliche Voraussetzung, für das Einschreiten des unabhängigen Verwaltungssenat, die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, vorliegt. ... Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach § 82. Es spricht immer der zuständige unabhängige Verwaltungssenat über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab." Dementsprechend ordnet § 82 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 an, ein Fremder habe ua das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B 25. Jänner 2005, 2004/21/0320).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210083.X01Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009