RS Vwgh 1928/6/1 0116/28

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Veröffentlicht am 01.06.1928
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewußtsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Bfr wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1928:1928000116.X01

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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