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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewußtsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Bfr wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1928:1928000116.X01Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011