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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §145 impl;Rechtssatz
Eine Eingabe, die sich als "Rekurs" bezeichnet und in der behauptet wird, daß eine Strafverfügung zu Unrecht erlassen worden ist, ist als Einspruch iSd § 49 VStG zu behandeln. Es ist ein Mangel des Verfahrens, wenn ein solcher Einspruch, dernicht bloß das Ausmaß der auferlegten Strafe in BeschwerdeEine Eingabe, die sich als "Rekurs" bezeichnet und in der behauptet wird, daß eine Strafverfügung zu Unrecht erlassen worden ist, ist als Einspruch iSd Paragraph 49, VStG zu behandeln. Es ist ein Mangel des Verfahrens, wenn ein solcher Einspruch, dernicht bloß das Ausmaß der auferlegten Strafe in Beschwerde
zieht, von der Berufungsbehörde als Berufung erledigt wird.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1929:1929000058.X01Im RIS seit
15.04.1929