Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Für die Stilisierung einer Eingabe ist ihr Verfasser verantwortlich. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Stilisierung nicht glücklich war. Ebenso vermag ihn nicht der Umstand zu rechtfertigen, daß der Inhalt der Eingabe Ausdruck einer allgemeinen Entrüstung sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1930:1929000764.X03Im RIS seit
20.11.2001