RS Vwgh 1930/5/21 0764/29

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Veröffentlicht am 21.05.1930
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für die Stilisierung einer Eingabe ist ihr Verfasser verantwortlich. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Stilisierung nicht glücklich war. Ebenso vermag ihn nicht der Umstand zu rechtfertigen, daß der Inhalt der Eingabe Ausdruck einer allgemeinen Entrüstung sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1930:1929000764.X03

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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