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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine Person wegen beleidigender Schreibweise erfolgt nicht in Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, sondern stellt sich als eine Maßnahme zur Wahrung des Anstandes gegenüber der Behörde dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1930:1929000764.X02Im RIS seit
20.11.2001