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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 34 Abs 3 leg cit zuständig.Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, Absatz 3, leg cit zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1930:1929000764.X01Im RIS seit
20.11.2001