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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs3;Rechtssatz
Eine unzulässige, "reformation in peius" liegt nicht vor, wenn im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wird als in der Strafverfügung, denn § 49 Abs 3 VStG bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hat und auch eine andere Strafe aussprechen kann.Eine unzulässige, "reformation in peius" liegt nicht vor, wenn im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wird als in der Strafverfügung, denn Paragraph 49, Absatz 3, VStG bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hat und auch eine andere Strafe aussprechen kann.
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1931:1930001084.X01Im RIS seit
08.09.2006