RS Vwgh 1932/4/6 0645/30

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Veröffentlicht am 06.04.1932
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1339;
VStG §56 Abs1;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "vor mehreren Leuten" erfordert, daß die Tat vor mindestens zwei von Beleidigten verschiedenen Personen geschehen ist, ohne daß es hiezu erst einer Wiederholung der Tat bedarf. Der Beleidigte selbst muß nicht hiebei anwesend sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1932:1930000645.X01

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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