RS Vwgh 1932/9/24 0474/32

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Veröffentlicht am 24.09.1932
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 990 y29793;

Rechtssatz

Eine auferlegte Verpflichtung, den früheren Zustand wiederherzustellen, ist nicht eine Zusatzstrafe oder Nebenstrafe, die zugleich mit der Hauptstrafe verhängt werden müsste, sondern eine Verfügung, die von der politischen Bezirksbehörde gemäß § 14 Abs 5 Denkmalschutzgesetzes BGBl Nr 1923/533 ebenso jetzt idF des Art 3 EGVG-Novelle also auch nach dem Straferkenntnis auferlegt werden kann.Eine auferlegte Verpflichtung, den früheren Zustand wiederherzustellen, ist nicht eine Zusatzstrafe oder Nebenstrafe, die zugleich mit der Hauptstrafe verhängt werden müsste, sondern eine Verfügung, die von der politischen Bezirksbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Denkmalschutzgesetzes BGBl Nr 1923/533 ebenso jetzt in der Fassung des Artikel 3, EGVG-Novelle also auch nach dem Straferkenntnis auferlegt werden kann.

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 990

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E 24.9.1932, 474/32 #1 VwSlg 17286 A/1932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1932:1932000474.X01

Im RIS seit

24.09.1932
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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