RS Vwgh 1932/10/3 0364/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1932
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in: Mannlicher 07te Auflage S 987;

Rechtssatz

Ein Aufgeben der Ausführung einer strafbaren Handlung liegt vor, wenn jemand, der sich in einem über die Grenze gehenden Verkehrsmittel befindet, das sich noch auf österreichischem Boden befindet, noch vor der Kontrolle eine Vorkehrung trifft, derzufolge der unzulässige Betrag in Österreich zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1932:1932000364.X03

Im RIS seit

03.10.1932
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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