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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Besprechung in: Mannlicher 07te Auflage S 987;Rechtssatz
Zu einem Versuch gehört nach § 8 VStG zweierlei: Vorsatz und eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein aller Tatumstände, die nach dem Gesetz erforderlich sind. Kenntnis der Rechtsvorschriften ist dagegen für den Vorsatz nicht notwendig.Zu einem Versuch gehört nach Paragraph 8, VStG zweierlei: Vorsatz und eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein aller Tatumstände, die nach dem Gesetz erforderlich sind. Kenntnis der Rechtsvorschriften ist dagegen für den Vorsatz nicht notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1932:1932000364.X02Im RIS seit
03.10.1932