RS Vwgh 1932/10/3 0364/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1932
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in: Mannlicher 07te Auflage S 987;

Rechtssatz

Zu einem Versuch gehört nach § 8 VStG zweierlei: Vorsatz und eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein aller Tatumstände, die nach dem Gesetz erforderlich sind. Kenntnis der Rechtsvorschriften ist dagegen für den Vorsatz nicht notwendig.Zu einem Versuch gehört nach Paragraph 8, VStG zweierlei: Vorsatz und eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein aller Tatumstände, die nach dem Gesetz erforderlich sind. Kenntnis der Rechtsvorschriften ist dagegen für den Vorsatz nicht notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1932:1932000364.X02

Im RIS seit

03.10.1932
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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